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Berufsunfähigkeitsversicherung - ungenaue Beantwortung der Gesundheitsfragen kann fatale Folgen haben
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15.11.2010, 15:03 Uhr, Berufsunfähigkeitsversicherung
Forenbeiträge von Versicherungsnehmern beginnen häufig so:
"Der Versicherer weigert sich zu zahlen mit der Begründung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung."
Die rechtliche Grundlage der "Zahlungsverweigerung" des Versicherer ist § 19 VVG:
"Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht ... , kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten."
Dieser nicht seltene Fall läßt sich vermeiden, wenn einige "Spielregeln" eingehalten werden. Im Antragsformular stellt der Versicherer Fragen zum Gesundheitszustand, ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten des Versicherungsnehmers. Diese sind in jedem Fall vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Beantwortung der Fragen gestaltet sich nicht selten schwierig, insbesondere dann, wenn Behandlungen schon einige Zeit zurückliegen und der Versicherungsnehmer diese nicht mehr genau in Erinnnerung hat. Ein häufiges Problem besteht auch darin, dass einige Versicherungsnehmer dazu neigen, selbst zu bewerten, welche Erkrankungen wichtig, welche unwichtig und daher nicht anzugeben sind. Von einer eigenen Bewertung ist allerdings dringend abzuraten.
Die Fragen im Antragsformular sollten sorgfältig mit einem fachkundigen Berater besprochen werden, der gesetzlich dazu verpflichtet ist, Sorge dafür zu tragen, dass der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichten vollständig erfüllt. In den meisten Fällen ist es erforderlich, die Krankenakten von den Ärzten anzufordern. Der Patient hat einen rechtlichen Anspruch darauf, in seine Krankenakten einzusehen. Wer seine Krankenunterlagen vollständig vorliegen hat, ist auf der sicheren Seite bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen.
Die sorgfältige Beantwortung kann zwar mitunter mühsam sein, wird aber belohnt, wenn es zum Leistungsfall kommt: Die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ist sicher, der Versicherer kann diese nicht mit Verweis auf eine Anzeigepflichtverletzung verweigern.
"Der Versicherer weigert sich zu zahlen mit der Begründung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung."
Die rechtliche Grundlage der "Zahlungsverweigerung" des Versicherer ist § 19 VVG:
"Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht ... , kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten."
Dieser nicht seltene Fall läßt sich vermeiden, wenn einige "Spielregeln" eingehalten werden. Im Antragsformular stellt der Versicherer Fragen zum Gesundheitszustand, ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten des Versicherungsnehmers. Diese sind in jedem Fall vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Beantwortung der Fragen gestaltet sich nicht selten schwierig, insbesondere dann, wenn Behandlungen schon einige Zeit zurückliegen und der Versicherungsnehmer diese nicht mehr genau in Erinnnerung hat. Ein häufiges Problem besteht auch darin, dass einige Versicherungsnehmer dazu neigen, selbst zu bewerten, welche Erkrankungen wichtig, welche unwichtig und daher nicht anzugeben sind. Von einer eigenen Bewertung ist allerdings dringend abzuraten.
Die Fragen im Antragsformular sollten sorgfältig mit einem fachkundigen Berater besprochen werden, der gesetzlich dazu verpflichtet ist, Sorge dafür zu tragen, dass der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichten vollständig erfüllt. In den meisten Fällen ist es erforderlich, die Krankenakten von den Ärzten anzufordern. Der Patient hat einen rechtlichen Anspruch darauf, in seine Krankenakten einzusehen. Wer seine Krankenunterlagen vollständig vorliegen hat, ist auf der sicheren Seite bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen.
Die sorgfältige Beantwortung kann zwar mitunter mühsam sein, wird aber belohnt, wenn es zum Leistungsfall kommt: Die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ist sicher, der Versicherer kann diese nicht mit Verweis auf eine Anzeigepflichtverletzung verweigern.
Autor / Kontakt:Borchardt Versicherungsmakler
Herr Frederik Borchardt
Hamburg
Fon: (040) 527 93 32
URL: http://www.versicherung-borchardt.de
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