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GKV: Krankengeldzahlung auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Drucken 25.10.2011, 16:06 Uhr, Gesetzliche Krankenversicherung
Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis regulär während einer Krankschreibung endet, steht dennoch darüber hinaus Krankengeld zu. Dies stellte in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht Essen (Az L 16 KR 73/10) fest.

Neuregelung des Krankengeldanspruchs

Normalerweise dient das Krankengeld den Lebensunterhalt von Arbeitnehmern zu decken, die für längere Zeit krankgeschrieben sind und ihrer Beschäftigung daher nicht nachgehen können.
Dieser Anspruch läuft allerdings mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Das neue Urteil
ermöglicht jedoch einen weiteren Anspruch, selbst wenn die Krankschreibung erst am letzten
regulären Arbeitstag erfolgt. Zwar haben auch ALG I-Empfänger Anspruch auf Krankengeld.
Doch nach dem neuen Urteil gilt das letzte volle Bruttogehalt als Grundlage für die Berechnung. Erfolgt die Krankschreibung am letzten Arbeitstag, wird somit das letzte Arbeitseinkommen berechnet und nicht das ALG I. Da dies 70 Prozent des Bruttolohns und bis zu 90 Prozent des letzten Nettolohns ausmacht, kann dies enorme Kosten verursachen.

Mehrkosten zu Lasten aller gesetzlich Versicherten

Da die gesetzlichen Krankenkassen nun befürchten, dass entsprechende Mehrkosten auf sie
zukommen, bzw. die Krankschreibung am letzten Arbeitstag zu einem beliebten Mittel wird, um sich auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Krankengeldanspruch zu sichern, haben sie gegen das Urteil Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt. Solange dieses noch nicht darüber entschieden hat, ist es auch noch nicht rechtskräftig. Erleben die Krankenkassen aber auch hier eine Niederlage, werden sie gezwungen sein, das Krankengeld entsprechend des Urteils zu zahlen. Für viele ohnehin schon finanziell belastete Krankenkassen würde diese Regelung bedeuten, dass sie die Mehrkosten auf die Mitglieder etwa in Form von höheren Zusatzbeiträgen umlegen müssten. Im schlimmsten Fall wäre sogar eine allgemeine Erhöhung für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig um die Kosten zu tragen.

Da das Krankengeld bei der privaten Krankenversicherung individuell geregelt und vereinbart
wird, hat das Urteil für Privatversicherte hingegen vorerst keine Bedeutung. Gerade Freiberufler und Selbständige vereinbaren ohnehin mit dem Versicherer eine andere Regelung, da sie keine Lohnfortzahlung erhalten und daher die Karenzzeit, also die Zeit bis zur Zahlung des Krankengeldes,kürzer gestalten müssen.


Autor / Kontakt:
finanzen.de AG
Frau J. Wellisch
Berlin

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